ALLGEMEINES
In der österreichischen Bischofskonferenz ist Bischof Wilhelm Krautwaschl für Schulfragen zuständig.
Der katholische Religionsunterricht wird von den Schulämtern der Diözesen inhaltlich verantwortet und gemeinsam mit den Bildungsdirektionen organisiert. Die inhaltliche Aufsicht erfolgt durch Fachinspektorinnen und Fachinspektoren für den katholischen Religionsunterricht.
- Diözese Eisenstadt / Burgenland
- Diözese Feldkirch/ Vorarlberg
- Diözese Graz-Seckau / Steiermark
- Diözese Gurk-Klagenfurt / Kärnten
- Diözese Innsbruck / Teile Tirols
- Diözese Linz / Oberösterreich
- Diözese St. Pölten / Teile von Niederösterreich
- Erzdiözese Salzburg / Salzburg & Teile Tirols
- Erzdiözese Wien / Wien und Teile Niederösterreichs
Die Schulämter sind in der Konferenz der Schulamtsleiterinnen und Schulamtsleiter Österreichs (SALK) vernetzt.
Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften
Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sind jene, die historisch, aufgrund eigener Gesetze oder aufgrund des Anerkennungsgesetzes 1874 staatlich anerkannt sind. Infolge der Anerkennung stehen diesen Kirchen und Religionsgesellschaften bestimmte Rechte - unter anderem die Besorgung, Leitung und Beaufsichtigung des konfessionellen Religionsunterrichtes – zu.
Derzeit sind in Österreich folgende Kirchen und Religionsgesellschaften gesetzlich anerkannt:
- Katholische Kirche
- Evangelische Kirche A.B.
- Evangelische Kirche H.B.
- Altkatholische Kirche Österreichs
- Griechisch-orientalische Kirche in Österreich
- Syrisch-orthodoxe Kirche in Österreich
- Israelitische Religionsgesellschaft
- Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich
- Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage
- Armenisch-apostolische Kirche in Österreich
- Neuapostolische Kirche in Österreich
- Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich
- Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft
- Koptisch-orthodoxe Kirche in Österreich
- Jehovas Zeugen
- Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich
- Freikirchen in Österreich
Mit dem Gesetz über die Rechtspersönlichkeit religiöser Bekenntnisgemeinschaften (1999) wurde neben den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften eine zweite Form der Rechtspersönlichkeit für Religionsgemeinschaften eingeführt. Eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften haben Rechtspersönlichkeit, ihnen kommen aber nicht die gleichen Rechte zu wie gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften. So haben sie etwa nicht das Recht, Religionsunterricht an öffentlichen Schulen oder Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht zu organisieren.
Derzeit gibt es in Österreich folgende eingetragenen Bekenntnisgemeinschaften:
- Bahá’í-Religionsgemeinschaft Österreich
- Die Christengemeinschaft – Bewegung für religiöse Erneuerung – in Österreich
- Hinduistische Religionsgesellschaft in Österreich
- Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten
- Pfingstkirche Gemeinde Gottes in Österreich
- Islamische Schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich
- Alt-Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich
- Vereinigungskirche in Österreich
- Vereinigte Pfingstkirche Österreichs
- Österreichische Sikh Glaubensgemeinschaft
BESUCH DES RELIGIONSUNTERRICHTS
Für alle Schülerinnen und Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, ist der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses ein sogenannter Pflichtgegenstand an den öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
- Volks- und Sonderschulen,
- Mittelschulen,
- Polytechnischen Schulen,
- allgemeinbildenden höheren Schulen,
- berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen) und
- land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen sowie
- Berufsschulen in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg.
Für alle katholischen Schülerinnen und Schüler an den oben genannten Schulformen ist daher der Besuch des katholischen Religionsunterrichtes verpflichtend. Aufgrund der Religionsfreiheit gibt es jedoch die Möglichkeit, sich vom Religionsunterricht abzumelden.
In den Berufsschulen in allen Bundesländern außer Tirol und Vorarlberg wird Religionsunterricht als Freigegenstand angeboten. Schülerinnen und Schüler können sich dazu anmelden.
Der Religionsunterricht ist konfessionell gebunden. Die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, am Religionsunterricht einer anderen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, ist daher grundsätzlich nicht erlaubt. Also kann zum Beispiel eine evangelische Schülerin nicht am katholischen Religionsunterricht teilnehmen oder umgekehrt.
Es gibt allerdings Projekte, in denen manche Kirche eine Zusammenarbeit vereinbart haben, so etwa den dialogisch-konfessionellen Religionsunterricht.
Ja. Schülerinnen und Schüler, die ohne religiöses Bekenntnis sind, können den Religionsunterricht als Freigegenstand besuchen. Das Gleiche gilt für Schülerinnen und Schüler, die einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft angehören.
Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres muss die Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten erfolgen, danach durch die Schülerin bzw. den Schüler selbst.
Die Anmeldung muss in den ersten fünf Tagen zu Beginn des Schuljahres vorgenommen und schriftlich bei der Schulleitung (oder einer von dieser beauftragten Person) abgegeben werden.
Die Anmeldung gilt jeweils für ein Schuljahr. Die Teilnahme wird beurteilt.
Bei Erfüllung der Voraussetzungen der Reifeprüfungsverordnungen kann die Schülerin bzw. der Schüler auch im Freigegenstand Religion maturieren.
Alle Schülerinnen und Schüler, die Angehörige einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sind, sind schulrechtlich zum Besuch des Religionsunterrichts verpflichtet. Aufgrund der Religionsfreiheit gibt es die Möglichkeit der Abmeldung.
Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr haben die Schülerinnen und Schüler das Recht, sich vom Pflichtgegenstand Religion selbständig abzumelden. Vor Vollendung des 14. Lebensjahres können nur die Erziehungsberechtigten ihr Kind abmelden.
Die Abmeldung kann jeweils zu Beginn des Schuljahres innerhalb der ersten fünf Kalendertage erfolgen. Auch an nach Semestern gegliederten Schularten (z. B. Neue Oberstufe) ist die Abmeldung nur zu Beginn des Schuljahres möglich.
Die Abmeldung ist als formloses Schreiben in der Schule abzugeben und gilt jeweils für ein Schuljahr.
Die Aufnahmeverträge katholischer Privatschulen sehen in der Regel vor, dass eine Abmeldung vom Religionsunterricht nicht möglich ist. SchülerInnen ohne religiöses Bekenntnis müssen sich für einen konfessionellen Religionsunterricht (in der Regel der katholische oder ein andere christlicher Religionsunterricht) anmelden.
Die Schulen orientieren sich am christlichen Menschenbild, leben christliche Werte und feiern die Feste im christlichen Jahreskreis. Religion wird im Alltag thematisiert und praktiziert, spirituelle Elemente und Liturgie gehören zum schulischen Leben.
AUSMASS
INHALTE DES RELIGIONSUNTERRICHTS
Lehrpläne gibt es unter www.schulamt.at/lehrplaene
Eine Übersicht über alle verfügbaren Bücher für den katholischen Religionsunterricht gibt es unter www.schulbuchrechner.at. Die Bücher können für den Unterricht regulär über die Schulbuchaktion bezogen werden. Ansichtsexemplare liegen im Interdiözesanen Katechetischen Fonds auf: Singerstrasse 7, Stiege IV, 2. Stock.
AUSBILDUNG
Für die Volksschule erfolgt die Ausbildung ausschließlich an den vier Kirchlichen Pädagogischen Hochschulen (KPH), für alle weiterführenden Schulen an den KPH gemeinsam mit den Universitäten.
Allgemeine Infos zur Ausbildung:
RELIGION UND SCHULE ABSEITS DES RELIGIONSUNTERRICHTS
Unter diesen Begriff fallen zum Beispiel Schulgottesdienste. Das Religionsunterrichtsgesetz definiert religiöse Übungen und Veranstaltungen als "Veranstaltungen einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu besonderen Anlässen des schulischen, staatlichen oder kirchlichen Lebens."
Schülerinnen und Schüler, die daran teilnehmen möchten, sind dafür vom Unterricht freizustellen - und zwar unabhängig davon, ob sie am Religionsunterricht teilnehmen oder nicht.
Gehören an einer Schule mehr als die Hälfte der Schülerinnen und Schüler einem christlichen Bekenntnis an, so sind in allen Klassen vom Schulerhalter Kreuze anzubringen. Ist die Mehrheit der Schülerinnen und Schüler dagegen nicht christlich, liegt die Entscheidung bei der Schule.
Das Anbringen von Symbolen anderer Religionen ist zulässig, aber nicht ausdrücklich geregelt.